Die Satzung
Satzung des Musikvereins Harmonie Otterberg e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Musikverein Harmonie Otterberg e.V." und hat
seinen Sitz in der Stadt Otterberg (nachfolgend kurz Verein genannt.)
2. Der Verein ist unter der Nr. 1120 in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Kaiserslautern eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er wird unter Wahrung
der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein sieht in der Pflege der Musik, besonders der Blasmusik, seine
wichtigste Aufgabe.
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikerinnen und Musikern.
b) Der Verein ist bestrebt ein Jugendorchester zu unterhalten und unterstützt
die musikalische Ausbildung der Jugendlichen.
c) Die Orchester halten regelmäßig Übungsstunden ab.
d) Der Verein veranstaltet Konzerte.
e) Soweit als möglich spielt er bei festlichen Anlässen seiner Aktiven und
Ehrenmitglieder.
f) Soweit als möglich spielt er zu Trauerfällen bei Aktiven und Ehrenmitgliedern.
g) Der Verein kann an Wertungs- und Kritikspielen teilnehmen.
h) Bei örtlichen Anlässen stellt er sich in den Dienst der Allgemeinheit.
i) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zwecke des
kulturellen Austauschs.
j) Weiterer Vereinszweck ist die Erhaltung des vereinseigenen Harmonieplatzes
(Flurstück-Nummer 553/4 und 557/2 mit Weg über Plan-Nummer
558/1 und 580) zur Erholung und Unterhaltung der Mitglieder.
3. Der Verein hat die Möglichkeit im Kreismusikverband und im
Landesmusikverband
"Mitglied" zu werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff in der jeweils
gültigen Fassung der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-
günstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins; sie haben keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende
f) Ehrendirigenten
2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des
Vorstandes nach § 10 dieser Satzung.
3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben
des Vereins ideell und materiell fördern.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein
besondere Verdienste erworben haben und mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
worden
sind. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
a) wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein ununterbrochen
mitgewirkt hat.
b) wer sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht
hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag der Vorstandschaft.
c) Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden.
§ 5 Aufnahme
1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags
beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied
kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des
Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei
Personen unter 18 Jahren durch einen Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet
sein muss, entscheidet der Vorstand.
2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beitrag,
Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
3. Der Beitrag wird bevorzugt per Bankeinzug erhoben.
4. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet
sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens
drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls, wenn das Mitglied trotz Erinnerung
mit mehr als einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist.
c) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen
die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der
angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen
oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand
aus dem Verein ausgeschlossen werden, was dort mit einer 2/3 Mehrheit
entschieden werden muss.
d) Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur
Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes
Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen
über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem
zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung
durch die Mitgliederversammlung.
e) Wird im Fall des Ablebens eines Mitgliedes die Mitgliedschaft vom Ehegatten
fortgesetzt, werden die vom Verstorbenen zurückgelegten Mitgliedsjahre
angerechnet.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem
Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Mit dem Austritt/Ausschluss aus dem Verein endet auch das Amt der
Ausschussbesetzung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht
a) Nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an
Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge
zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen
Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ideale und Aufgaben des Vereins nachhaltig
zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Alle aktiven Mitglieder sollen regelmäßig an den Musikproben teilnehmen
und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins beteiligen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder
durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung
dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
5. Beitragsfrei können sein:
a) Ehrenmitglieder,
b) Ehrenvorstände,
c) Ehrendirigenten und
d) Musiker.
§ 8 Ehrungen
1. Verdienten Mitgliedern kann eine Urkunde oder Ehrennadel des Vereins in Silber
oder Gold verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Beschluss der
Vorstandschaft.
2. Die höchste Auszeichnung des Vereins, ein Ehrenbrief, kann nur auf Beschluss
der Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Die Urkunde mit Ehrennadel in Silber soll verliehen werden an:
Aktive Musiker nach 15-jähriger Spielertätigkeit.
4. Die Urkunde mit Ehrennadel in Gold soll verliehen werden an:
Aktive Musiker nach 25-jähriger Spielertätigkeit
5. Die Ehrenurkunde mit der Zahl 25 kann passiven Mitgliedern nach 25-jähriger
Vereinszugehörigkeit verliehen werden.
6 Die Ehrenurkunde mit der Zahl 40 kann passiven Mitgliedern nach 40-jähriger
Vereinszugehörigkeit verliehen werden.
7. Verstorbene Mitglieder werden ehrend gewürdigt.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
2. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der
2. Vorsitzende.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Ausschuss beschlossen.
4. Die alljährliche, ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb der ersten
vier Monate des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitglieder werden
durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung
spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu
schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die
zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse
zu richten. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds
benannt, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte
E-Mail-Adresse zu senden. Alternative statt schriftlicher Einladung.
Einladungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgen
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche
Bekanntmachung
im Mitteilungsblatt der Stadt Otterberg und durch schriftliche
Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
5. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem
Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die
Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfrist gilt
Abs.1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu
verkürzen, soweit dies wegen der
besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit
erforderlich wird.
6. Anträge und Anregungen sind beim Vorsitzenden spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge
werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt.
Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung, zur
nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden
Mitglieder.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder.
b) die Wahl zweier Kassen- und Rechnungsprüfer für ein Jahr.
c) das Entgegennehmen von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer.
d) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands.
e) die Vornahme einer Satzungsänderung.
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
g) die abschließende Beschlussfassung in Einspruchsfällen über
Mitgliedsaufnahmen
nach § 5 und Mitgliederausschlüsse nach § 6 dieser Satzung.
h) die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes wegen Untätigkeit.
i) nach § 4 der Satzung Ehrungen zu beschließen.
j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden.
k) Zustimmung zur Ernennung der Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände und
Ehrendirigenten.
l) Auflösung des Vereins.
m) die Beschlussfassung über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung.
8. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem
18. Lebensjahr, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
9. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom Vorsitzenden, ansonsten
durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist.
11. Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
12. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime
Abstimmung
hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden
Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Sitzungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer/Schatzmeister
e) dem Spielleiter
f) dem Jugendvertreter falls er nicht gleichzeitig einer der Beisitzer ist und
g) den Beisitzern
h) die Dirigenten, Ehrendirigenten und Ehrenvorsitzende gehören der
Vorstandschaft
mit beratender Stimme an. Sie besitzen kein Stimmrecht.
2. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis
von der der 2. Vorsitzende aber nur Gebrauch machen darf,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte
und Übungsleiter obliegt der Vorstandschaft.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben
sachkundigen
Mitgliedern übertragen.
5. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich
aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter
Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
6. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung
hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern
beantragt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Dirigent /musikalische Leiter kann mit beratender Stimme zu
Vorstandssitzungen
eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle
Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Er entscheidet
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
7. Jedes Mitglied des Vorstandes handelt in seinem Aufgabenbereich
eigenverantwortlich.
8. Ist ein Vorstandsmitglied längere Zeit untätig und nimmt trotz Aufforderung
seine Aufgaben nicht wahr, so ist, auf Antrag des Ausschusses, eine Abwahl
durch die Mitgliederversammlung nach § 10 Nr. 7 Buchst. h mit 2/3 Mehrheit
möglich.
§ 12 Wahl der Vorstandschaft
1. Nach § 10 Nr. 7 Buchst. a wählt nur die Mitgliederversammlung. Wahlberechtigt
sind alle anwesenden Mitglieder die mindestens 18 Jahre alt sind, aktive
Mitglieder bereits ab dem 14. Lebensjahr.
2. Grundsätzlich kann nur gewählt werden wer am Wahltag 18 Jahre und älter
ist.
3. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter
zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.
4. Wahlzeit der Vorstandschaft a) Die in § 11 Abs. 1 Buchst. a – f genannten
Mitglieder des Gesamtvorstandes werden
für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.
b) Der Spielleiter (§ 11 Abs. 1 e) wird aus der Mitte der Aktiven vorgeschlagen.
c) Die acht Beisitzer (§11 Abs. 1 g), und zwar vier Aktive und vier Passive
Vertreter, werden für 2 Jahre gewählt. Besonderheit: Von den Beisitzern
müssen jedes Jahr zwei Aktive und zwei Passive neu gewählt werden.
5. Für alle Ausschussmitglieder ist eine Wiederwahl zulässig.
6. Für eine Amtszeit von einem Jahr werden zwei Kassenprüfer gewählt, die
aber nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so
hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu
erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied
kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Scheidet jedoch während der
Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes aus,
ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend mit einer Frist
von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung
von Neuwahlen einzuberufen.
§ 13 Kassenprüfung
Die für ein Jahr gewählten Kassenprüfer § 12 Nr. 6 haben die Kassengeschäfte
des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen
Prüfungsbericht
abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf
die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer
Kassenführung und
Überprüfung des Belegwesens.
Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung jedoch nicht
auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines
Vorstandsbeschlusses
oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb
der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem
Anlass vorgenommen werden.
§ 14 Vereinsjugend
Diese Satzung gilt uneingeschränkt auch für das Jugendorchester.
§ 15 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden und stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet (§10 Abs. 1), bei Einladungen
zur Mitgliederversammlung die vorgesehene Satzungsänderung als besonderen
Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen der Stadt Otterberg zugeführt, die es bis
zu 5 Jahre treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Musikverein
verwaltet. Der neu gegründete Musikverein muss ebenfalls als gemeinnützig
anerkannt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Stadt Otterberg berechtigt, es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, der Musikpflege dienenden
Zwecke zuzuführen.
3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen
vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung
keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 16 Sonstiges
Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Vorschriften
des "Bürgerlichen Gesetzbuches".
§ 17 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde am 6.April 2018von der Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an
die Stelle der Satzung vom 8.April 2005
Otterberg, den 6. April 2019
gez. Jakoby gez. Denig
………........……………… ...…….....…………………
1. Vorsitzende: stellv. Vorsitzende
Horst Jakoby Michael Denig
gez. Weber
………………………………
Schriftführerin:
Rosel Weber